Gründung einer Großen Netzgesellschaft

Die Ratssitzung am 17. November 2020 stand ganz unter dem Eindruck von Corona. Deshalb hatten sich die Fraktionen darauf verständigt, inhaltliche Debatten aus den Fachausschüssen nicht zu wiederholen und ohne Diskussionen über die Anträge der Fraktionen sowie die Verwaltungsvorlagen abzustimmen. Unser finanzpolitischer Sprecher Claas Merfort hat deshalb seinen Wortbeitrag zur Gründung einer Großen Netzgesellschaft nicht gehalten. Wir veröffentlichen ihn hier aber ungekürzt und dazu noch angereichert um ergänzende Informationen:

Die Gründung einer Großen Netzgesellschaft schafft Transparenz und Fairness, aber nicht den Stoff für VerschwörungstheorienDie Gründung einer Großen Netzgesellschaft schafft Transparenz und Fairness, aber nicht den Stoff für Verschwörungstheorien

„Die Gründung einer großen Netzgesellschaft ist ein ernstes Thema. Leider ist es kein ‚prickelndes‘ Thema. Und es ist auch kein Thema, was etwas Maßgebliches für die Menschen in Braunschweig verändert. Es ist auch kein Thema, dass die Vermögenssituation der Stadt verschiebt. Stattdessen ist es ein blanker regulatorischer, betriebswirtschaftlicher Vorgang, der im Sinne der Transparenz und Fairness durchzuführen ist. Vermutlich ist es jedoch vielmehr ein Vorgang, der bei den meisten kein Funkeln in die Augen zaubern wird. Insofern verbirgt sich hinter dieser Vorlage nichts, was sich für eine wie auch immer geartete Verschwörungstheorie eignet.

Die maßgeblichen Stichpunkte dieser Vorlage sind:

                    Regulatorische Praxis

                    Eigenkapitalverzinsung und negatives Eigenkapital

                    Erlösobergrenze

                    Pächtermodell vs. Netzbetreibermodell

                    Personalkostenzusatz und Dienstleistungsverträge

                    Vertriebs- und Betriebsgesellschaft

All dies beschreibt den Weg in der Vorlage zur Wahl des Netzbetreibermodells. Die Wahl des Netzbetreibermodells hat wesentlichen Einfluss auf die regulatorische Anerkennung von kalkulatorischen und aufwandsgleichen Netzkosten. Es ist also auch unsere Pflicht als Miteigentümer der BS׀Energy hier die für die Gesellschaft optimale Organisations- und Eigentumszuordnung zu wählen. Wo ordnen wir also das Eigentum an den Netzen zu und in welcher Gesellschaft sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig?

Im Grunde dreht es sich bei der Entscheidung zwischen den beiden Polen „schlanke Netzgesellschaft“ und „große Netzgesellschaft“. Bei der schlanken Netzgesellschaft befindet sich das Netzeigentum und ein Großteil des Personals bei dem Verpächter. Die Netzgesellschaft übernimmt die Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung im Wesentlichen über Dienstleistungsverträge. Die „große Netzgesellschaft“ ist hingegen selbst Eigentümer der Netze und verfügt über eigenes Personal für den Netzbetrieb. Derzeit ist die BS Netz, als unsere Netzbetreiberin, eher der Gruppe der „schlanken Netzgesellschaften“ zuzuordnen, da bekanntermaßen die Netze selbst im Eigentum der BS Energy liegen. Nicht nur überwiegend bundesweit, sondern auch im konkreten Untersuchungsfalls für Braunschweig fällt die Wahl eindeutig aus: Mit der Schaffung einer großen Netzgesellschaft entscheiden wir uns betriebswirtschaftlich und im Sinne der Transparenz und Kostenfairness für die einzig richtige Lösung.  Nämlich die Übertragung des Netzeigentums an BS Netz. Und auch die vollständige organisatorische Verortung des Personals zum Netzbetrieb an BS Netz gehört dazu. Damit folgen wir der von der Bundesnetzagentur weiter angestrebten reinen Entflechtung im Sinne einer transparenten und fair zuordenbaren Kostenstruktur für den Netzbetrieb.“

 

Strom- und Gasnetze gehören zu den sogenannten regulierten Netzen, für deren Regulierung die Bundesnetzagentur zuständig ist. Reguliert oder geregelt werden diese Netze, weil es sich bei diesen Netzen um Monopole handelt. Es besteht also eine beherrschende Marktmacht der Netzinhaber, die Wettbewerb erschwert oder sogar verhindert und dadurch beim Verbraucher unfaire bzw. überhöhte Preise entstehen können. Das Ziel der Bundesnetzagentur ist demnach diese Marktmacht zu durchbrechen. Die Netze sollen diskriminierungsfrei auch für Drittanbieter nutzbar sein und damit Wettbewerb bei Anbietern von Strom- und Gas ermöglicht werden. Dafür braucht es Transparenz in der Frage, was die Bereitstellung eines solchen Netzes kostet und wie hoch die Durchleitungsentgelte für Strom- und Gasanbieter fairerweise sein dürfen. Daher ist seit einigen Jahren der Betrieb des Netzes vom Vertrieb von Strom- und Gas getrennt. So entsteht Transparenz für den echten Preis für den Betrieb des Netzes. In Braunschweig vertreibt BS Energy den Strom und das Gas. BS Netz, als 100%ige Tochter von BS Energy, betreibt die Netze und verlangt dafür sowohl von BS Energy selbst als auch von Drittanbietern Netzentgelte für die Nutzung der Netze.

Diese Netzentgelte, also der Verdienst für die Netzbetreiber, machen bei Strom ca. 25% und bei Gas ca. 20% des Preises aus. Damit genau diese Bestandteile des Strom- und Gaspreises nicht durch die Monopolstellung in die Höhe schnellen existiert neben beschreiben Trennung der Gesellschaften die Anreizregulierungsverordnung. Sie schreibt Netzbetreibern eine Obergrenze für ihre Erlöse vor. Das basiert auf einem bundesweiten Effizienzvergleich. Unternehmen, die eine schlechte Effizienz, also hohe Kosten haben, können diese Kosten nicht vollständig an den Verbraucher weitergeben. Sie haben so einen Anreiz wirtschaftlich zu arbeiten. Umgekehrt können Unternehmen mit hoher Effizienz den Überschuss als Gewinn einbehalten.

Die Bundesnetzagentur hat vor einigen Jahren Ihre Regelungen dazu weiter verschärft und als klares Transparenzziel herausgegeben, dass die Verflechtungen zwischen der Vertriebsgesellschaft, der vielerorts die Netze gehören bzw. gehörten, und der Betriebsgesellschaft aufgelöst werden sollten. Netzbetreiber sollten also nicht nur das Netz der Vertreiberfirma pachten, sondern sollten es direkt im eigenen Eigentum halten. Es sollten also keine Pachtbeziehungen zur Nutzung der Netze existieren und es sollte auch kein Personal der Vertriebsgesellschaft mittels Dienstleistungsvertrag für die Betriebsgesellschaft tätig sein. Ob diese Verquickungen allerdings wirklich aufgelöst werden oder nicht, überlässt sie den Entscheidungen der Vertriebs- und Betriebsgesellschaften. Wobei hier Gesellschaften, die diese Entflechtung nicht weiter voran treiben in der Regel schlechter gestellt werden.

Vereinfacht gesagt, hat die Zuordnung des Vermögens (also das Eigentum an den Netzen) und die Durchführung der Organisation (also die Zuordnung des Personals) zwischen BS Energy und BS Netz wesentliche Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten und die genehmigte Erlösobergrenze.

Im Kern geht es dabei um die beiden Themen negatives Eigenkapital und Personalzusatzkosten

Negatives Eigenkapital entsteht bei BS Energy aktuell, weil sich unsere Netze im Eigentum der BS Energy, als Konzernmutter befinden. BS Energy verpachtet das Netz wiederum an BS Netz, die für den Betrieb zu einem gewissen Teil eigene Mittäterinnen und Mitarbeiter aber auch Kolleginnen und Kollegen der Konzernmutter einsetzen. In Summe existiert bei BS Netz kaum Anlagevermögen. Das Eigenkapital ist danach kalkulatorisch negativ zu verzinsen. Bei der Mutter ist es umgekehrt: Durch das Vermögen, also dem Eigentum an den Netzen entsteht ein positives, überschießendes Eigenkapital. Im Konzern werden das Minus und das Plus nicht einfach verrechnet, sondern unterschiedlich kalkulatorisch verzinst. Für die Gesamtgesellschaft ist dieser unterschiedliche Zinsansatz betriebswirtschaftlich negativ. Würde das Netz im Eigentum von BS Netz sein, entfiele diese Zinsdifferenz und es ergibt sich ein verbesserter betrieblicher Ansatz des Eigenkapitals. Aus diesem Grund ist eine Übertragung des Eigentums von BS Energy an BS Netz im Sinne der fairen und optimalen Verzinsung richtig.

Personalzusatzkosten

Oftmals werden einzelne Tätigkeiten für die Betriebsgesellschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Netzverpächters durchgeführt. In Braunschweig führen also Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von BS Energy Dienstleistungen für BS Netz durch. Diese Dienstleistungen können kostenseitig nicht vollständig bei Netzbetreiber angesetzt werden, da dies nur bei eindeutiger Arbeitnehmerüberlassung oder Personalüberleitungsverträgen zulässig ist. Die Erlösobergrenze berücksichtigt also nicht immer die entsprechenden Personalzusatzkosten, auch wenn die Dienstleistung kalkulatorisch direkt dem Netzbetrieb zuzurechnen wären. Daher ist auch hier ein Wechsel des Personals zum Betreiber mit eindeutiger Zuordnung zum Betrieb des Netzes notwendig und im Sinne der fairen Kostenverteilung und Kostentransparenz erforderlich.